Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller hat bereits am 16.07.2020 einen Sichtschutzzaun an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 1,80 Meter beantragt. Da dies nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprach, hat der Bau- und Planungsausschuss am 07.09.2020 eine isolierte Befreiung für die Errichtung dieses Zaunes erteilt. Nun hat der Antragsteller einen erneuten Antrag auf isolierte Befreiung eingereicht, der bestehende Zaun soll nun verlängert werden und auch den östlichen Grundstücksbereich, so wie den Bereich hinter der Garage einfrieden. Der neue Zaun soll ebenfalls mit der Höhe von 1,80 Meter aus dem Material WPC-Gabionen errichtet werden.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 25.01.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktion, da isolierte Befreiung
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.03.2021
III. Nachbarbeteiligung
Baurechtlich gesehen sind zwei Nachbargrundstücke vorhanden. Einer der beiden Eigentümer des direkten Nachbargrundstückes hat sich schriftlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Da der Zaun auf der anderen Seite des Grundstücke errichtet werden soll, sind die Nachbarn hier nicht vom Vorhaben berührt. Bei dem zweiten Grundstück handelt es sich um die private Zufahrt der Reihenhauszeile. Diese befindet sich im Teileigentum der Anlieger der Reihenhauszeile Afrastraße 34 - 34 g. Die Unterschriften wurden hier teilweise eingeholt, insgesamt gibt es exklusive des Antragstellers und seiner Frau 13 weitere Teileigentümer, die Unterschriften liegen hiervon von 7 Personen vor. Da es sich hier jedoch nur um eine Zufahrtsfläche handelt, ist keiner der Teileigentümer in seinen Rechten berührt. Die Nachbarunterschriften sind allerdings insgesamt somit nicht vollständig erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet südlich von St. Afra“ - Teilbereich 6. Änderung - Änderungsbereich Ä4 - 3. In Teil C (textliche Festsetzungen) Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Regelungen zu Einfriedungen getroffen: „Die Einfriedungen sind straßenseitig als senkrechte Holzlattenzäune mit einer Höhe von 1,20 Meter auszubilden.
Die geplante Höhe von 1,80 Meter liegt zwar noch baurechtlich im verfahrensfreien Bereich (unter 2,0 Meter; vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe A BayBO), überschreitet aber die laut Bebauungsplan zulässige Höhe um 0,60 Meter.
Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Antragsteller begründet den Antrag mit folgenden Punkten:
- Sichtschutz (hohes Fußgängeraufkommen bedingt durch Haltepunkte Bus und Bahn)
- Lärmschutz
- gleichartiges, optisches Erscheinungsbild
- Lage am Rand des Plangebietes, bei den nördlich anschließenden Grundstücken sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 Meter verfahrensfrei.
Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben, die Höhe von 1,80 Meter erscheint verträglich. Da bereits für den ersten Abschnitt des Zaunes eine Befreiung erteilt wurde, sprechen hier keine Gründe gegen die Errichtung des zweiten Abschnittes des Zaunes mit gleicher Höhe. Im Plangebiet wurden aber auch bereits mehrfach isolierte Befreiungen hinsichtlich Einfriedungen ausgesprochen, die umfangreichste Befreiung für eine Einfriedung auf dem Grundstück Altvaterring 18 in einer Höhe von 2,00 Meter.
Da sich erste Zaunabschnitt im Kurven-/Kreuzungsbereich Willi-Erlbeck-Ring/Afrastraße befindet, wurde im Rahmen des damaligen Antrages die Straßenverkehrsbehörde beteiligt. Problematiken wurden hier nicht gesehen. Da sich der zweite Zaunabschnitt, der nun beantragt wird, nicht in einem Kurven-/Kreuzungsbereich befindet, wurde die Straßenverkehrsbehörde nicht erneut beteiligt.
Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig: 2021: 40 € Bescheidgebühr |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: