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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Markt Mering beantragt die Klärung der Frage, ob das Grundstück baurechtlich als Innenbereich oder als Außenbereich zu beurteilen ist und ob es im Falle des § 34 BauGB grundsätzlich bebauubar ist. Seitens des Marktbauamtes wurde diesbezüglich ein Antrag auf Vorbescheid gefertigt. Dieses Vorgehen wurde mit dem Landratsamt und weiteren Behörden im Rahmen eines Ortstermins so abgestimmt. Weitere Informationen zur Bestandssituation sind dem beigefügten Beiblatt zu entnehmen.

 

Die Entscheidung über den Antrag auf Vorbescheid wurde in der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.01.2021 mit Geschäftsordnungsantrag von Ersten Bürgermeister Mayer bis zur Sitzung am 15.02.2021 vertagt.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      18.12.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  18.02.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.03.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es wurde keine Nachbarbeteilung durchgeführt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Über diesen Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob das Grundstück seitens des Landratsamtes nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB beurteilt wird. Eine verbindliche Einstufung ist vorab nicht möglich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Den Mitgliedern liegt als Tischvorlage ein Schreiben der Anlieger mit Unterschriftenliste, sowie das folgende Antwortschreiben von Ersten Bürgermeister Mayer vom 15.02.2021 vor:

 

Ihr Schreiben vom 13.2.2021 betreffend einer möglichen Bebauung des Wäldchens

am Hans-Sachs-Weg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ihr Schreiben vom 13. Februar 2021 habe ich erhalten. Gerne mache ich dazu einige Ausführungen.

 

Zuerst einmal erlauben Sie mir aber die Frage wie sie darauf kommen, dass der Markt Mering plant „das Wäldchen" am Hans-Sachs-Weg zu Gunsten eines Baugebietes abzuholzen? Wie Sie selbst in Ihrem Schreiben feststellen, ist das Grundstück in Privatbesitz. Seitens der Marktgemeinde besteht aktuell kein Interesse ein reines Baugebiet für Wohnbau, gleich an welcher Stelle, anzuschieben solange nicht ausreichend Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Das wiederum bedeutet zwar nicht, dass im Rahmen eines infrastrukturellen Bauleitverfahrens auch einige Bauplätze entstehen können, aber der Anlass mitten im Ort unsererseits ein reines Baugebiet für Wohnbau aufzuplanen ist weder angedacht noch wurde dies zu irgendeinem Zeitpunkt so kommuniziert. Ganz im Gegenteil dieses Thema steht im Marktgemeinderat derzeit nicht auf der Tagesordnung.

 

Ich vermute deshalb, dass Sie sich auf die Bauvoranfrage für das genannte Privatgrundstück in den Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses im Januar und Februar 2021 beziehen und dies zum Anlass nehmen derartige Vermutungen anzustellen. Gerne erläutere ich Ihnen deshalb den Hintergrund dieser Vorlage.

 

Im Sommer 2020 fand ein Ortstermin mit dem Grundstückseigentümer, dem Landratsamt, der unteren Naturschutzbehörde, der Meringer Bauverwaltung und mir statt. Ziel war vom Landratsamt als Genehmigungsbehörde eine Einschätzung zu erhalten, in welchem Bereich des Grundstücks Baurecht besteht. Klar ist nämlich, dass in einem Teilbereich bereits heute gebaut werden könnte, dem so genannten Innenbereich. Richtigerweise schildern Sie, dass für das Grundstück kein Bebauungsplan besteht. Daher beurteilt sich das Baurecht nach § 34 BauGB und ob sich neue Gebäude in die nähere Umgebung einfügen. Wenn Sie die naheliegenden Bauten der Firma Baustolz auf dem ehemaligen Polytech-Gelände als Maßstab nehmen ist schnell klar, dass hier womöglich ein gewisses Volumen bereits heute gebaut werden könnte. Für diese Beurteilung ist das Landratsamt zuständig. Ein Bebauungsplan hilft uns hier nicht direkt weiter, weil bereits bestehendes Baurecht dadurch nicht eingeschränkt werden darf. Ein Verhinderungs-

bebauungsplan ist nicht zulässig und vor Gericht sicherlich nicht standhaft. Dies war auch einer der Gründe, warum sich der Marktgemeinderat zuletzt gegen ein Bauleitverfahren an dieser Stelle entschieden hat, das im Übrigen dann auch der Markt Mering alleine bezahlen müsste. Stellen Sie sich mal vor, Sie würden einen Bauplatz erwerben und ihnen würde im Nachgang das Baurecht entzogen. Für einen Teilbereich des Grundstücks am Hans-Sachs-Weg würde dies dann so zutreffen.

 

Genauso wie die Tatsache, dass ein Teil des Grundstückes schon jetzt bebaut werden könnte gilt aber auch, dass ein großer Bereich des Waldes, ungefähr ab der Villa ortsauswärts im Außenbereich liegt und hier nur mit Hilfe eines Bauleitverfahrens der Marktgemeinde Baurecht entstehen könnte. Genau diese Frage, wo die Grenze zwischen bestehendem Baurecht im Innenbereich und dem Außenbereich besteht, soll mit der Bauvoranfrage über das Landratsamt geklärt werden. Es geht nicht darum im Detail zu klären, wie groß die Bebauung werden könnte, sondern ausschließlich welcher Teil des Grundstückes nach jetzigem Stand schon bebaut werden könnte und welcher nicht. Für den Bereich, der ohne den Markt Mering nicht bebaut werden kann, besteht erst nach Klärung dieser Frage Rechtssicherheit. Dies dürfte dann auch in Ihrem Interesse sein. Mündliche Auskünfte bringen uns hier nicht weiter und führen auch nur zu Spekulationen, ob der bebaubare Innenbereich nicht vielleicht doch größer oder kleiner ausfallen könnte. Auf dieser Basis lässt sich mit dem Eigentümer aber nur schwerlich verhandeln, weil jeder natürlich von anderen Voraussetzungen ausgeht, die für ihn persönlich günstiger sind.

 

Sicherlich haben Sie meinen oben genannten Ausführungen entnehmen können, dass wir bereits mit allen Beteiligten im Gespräch sind. Sollte am Ende wieder Erwarten für dieses Grundstück ein Bauantrag eingereicht werden, der nicht den Planungszielen des Marktes entspricht, hat der derzeit amtierende Marktgemeinderat bereits unter Beweis gestellt, dass er rechtzeitig vorher ein Bauleitverfahren einleiten kann. Ich verweise nur auf das Beispiel in der Hartwaldstraße, wo wir die Struktur mit Einfamilienhäusern und maximal Doppelhäusern aufrechterhalten wollen und einen Dreispänner bereits für unangebracht halten. Daher wurde im Januar ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nördlich der Hartwaldstraße" gefasst.

 

Im Rahmen des oben genannten Ortstermins im Sommer letzten Jahres hat die untere Naturschutzbehörde den Eigentümer auch darauf hingewiesen, dass in dem Wäldchen nicht wahllos abgeholzt werden kann und Abstimmungen mit dem Naturschutz erforderlich sind. Dies wiederum bedeutet aber nicht, dass der Eigentümer mit jedem Baumschnitt bereits gegen Gesetze verstößt. Sollte er die Baumpflege trotz allem nicht richtig vornehmen, so wird ein Bebauungsplanplan daran aber auch nichts ändern. Ebenso wenig haben wir in der Hand, ob und wann der Eigentümer oder ein Investor einen Bauantrag für das Grundstück einreicht.

 

Ich hoffe meine Ausführungen haben Ihnen die Situation etwas klarer gemacht. Der Markt Mering jedenfalls kann nur im Rahmen seiner planungsrechtlichen Möglichkeiten eingreifen, dies werden wir im Bedarfsfall aber definitiv tun.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe vorerst

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Florian A. Mayer

Erster Bürgermeister

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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