Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Die Nachbarn des Doppelhauses Adalbert-Stifter-Ring 49 und 51 beabsichtigen gemeinsam im Erdgeschoss ihre nach Süden gerichteten Aufenthaltsräume zu erweitern. Entgegen des Nachbarn, der die baurechtliche Zulässigkeit vorab erst über einen Antrag auf Vorbescheid klären lassen möchte, reicht der Eigentümer der Doppelhaushälfte Adalbert-Stifter-Ring 51 gleich einen Bauantrag ein. Es ist ein beheizter Wintergarten mit den Maßen 3,15 Meter Tiefe x 5,80 Meter Breite x 2,10/2,70 Meter Höhe geplant (16,78 m2 Fläche).
II. Fiktionsfrist
Eingang: 20.04.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 20.06.2021
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 14.06.2021
III. Nachbarbeteiligung
Die Nachbarunterschriften der beiden baurechtlichen Nachbargrundstücke wurden vollständig erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben befindet sich aktuell nicht im Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und beurteilt sich daher als Vorhaben im Innenbereich. Der untergeordnete Anbau fügt sich problemlos nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.
Da auch der Nachbar einen ähnlichen Anbau errichten möchte, bleibt der Charakter einer Doppelhausbebauung auf jeden Fall gegeben. Bei einer gleichartigen Doppelhausbebauung sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze generell keine Abstandsflächen einzubringen. Nach der zum 01.02.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der Bayerischen Bauordnung bleiben die Seitenwände von Vorbauten (wie Terrassenüberdachungen/Wintergärten etc.) bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Daher ist in diesem Fall keine Abweichung von den Abstandsflächen der BayBO bzw. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung notwendig.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage stellt sich bezüglich weiterer Bauvorhaben die Frage, ob der Bereich St. Afra Nord mit einem Bebauungsplan überplant werden sollte. Diese Entscheidung wird der Marktgemeinderat in der seiner Sitzung am 29.04.2021 beraten. Sollte hier ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden, ist anzunehmen dass folgerichtig auch eine Veränderungssperre erlassen wird.
Da es sich hier aber um einen kleinen, untergeordneten Anbau handelt, in dem keine neue Wohneinheit entsteht, ist hier nach Auffassung der Verwaltung nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben den Regelungen eines möglichen Bebauungsplanes widersprechen würde. Um dieses Vorhaben nicht unnötig zu verzögern, wird in diesem Falle empfohlen, das Einvernehmen und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme erteilt werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: