Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Östlich neben dem Bestandsgebäude soll eine Garage mit den Maßen 7,56 m x 8,65 m mit einer Wandhöhe von 2,66 m errichtet werden. Im Mitteltrackt der Garage ist ein spitz zulaufender Glasaufbau mit einem Meter Höhe geplant. Dieser erstreckt sich über die gesamte Gebäudelänge. Auf der Vorderseite der Garage, also nach Norden, ragt dieser Glasbau 95 cm aus der Gebäudeflucht hervor. (Siehe Grundrisszeichnung)
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Der Nachbarn der Flur-Nr. 2940 hat dem Vorhaben mit Unterschrift zugestimmt. Die Unterschriften der südlichen und westlichen Grundstücke liegen nicht vor.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des verbindlichen, einfachen Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebuaungsplanes. Eine Antragstellung im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist hier nicht möglich, da der Bebauungsplan nicht qualifiziert ist und somit ein Verfahren nach Art. 58 BayBO nicht zulässt. Mit einer Grundfläche von 63,50 m² ist die verfahrensfreie Errichtung nach Art. 57 BayBO auch nicht gegeben, da hier das Höchstmaß mit 50 m² erreicht ist.
Das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan nicht und fügt sich nach § 34 BauGB ein.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: