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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Bauvorhaben Abbruch der Bestandsgebäude und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten auf den beiden Grundstücken Kirchstraße 10 + 12 b wurde bereits in der Bau- und Planungsausschusssitzung am 13.09.2021 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde einstimmig nicht erteilt, da die notwendigen, oberirdischen Stellplätze, sowie die Stellplätze in der Gesamtheit nicht vollständig nachgewiesen werden konnten. Die beantragte Ablöse der übrigen Stellplätze wurde abgelehnt, da eine Ablöse bei Neubauten gemäß Stellplatzsatzung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auf den entsprechenden Beschlussbuchauszug 2021/4548 vom 13.09.2021 wird verwiesen. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Bauantrag am 16.09.2021 vom Bauherrn schriftlich zurückgenommen. Nun wurde nach Rücksprache mit der Verwaltung nun ein überarbeiteter Bauantrag eingereicht.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      *

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 06.12.2021

 

* da noch nicht alle Bauantragsunterlagen vollständig vorliegen, gilt der Antrag formell als noch nicht eingegangen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann der Antrag aber problemlos beurteilt werden.

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt 4 baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften sind nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

- Planungsrechtliche Beurteilung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Hinsichtlich der ursprünglichen Planung vom September wurde der Baukörper in der Geschossigkeit und Höhenentwicklung nicht verändert. Wie im Beschlussbuchauszug vom 13.09.2021 erwähnt, fügt sich das Gebäude mit 2+D-Geschossen und 9,81 Meter Firsthöhe problemlos in die massiver bebaute, nähere Umgebung ein.

 

- Erschließung

 

Hinsichtlich der Erschließungssituation wurden die internen Fachstellen Marktbauamt (Kanal), Wasserwerk (Trinkwasserversorgung/Löschwasserversorgung) und die Straßenverkehrsbehörde beteiligt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage waren die Stellungnahmen vom Marktbauamt und der Verkehrsbehörde eingegangen. Auf die entsprechend beigefügten Stellungnahmen wird verwiesen. Grundsätzlich ist das Grundstück aber als bereits bebautes Grundstück im Innenort erschlossen, somit ist die Erschließung im Sinne des § 34 BauGB als gesichert zu betrachten.

 

Im Nordwesten des Grundstückes soll eine 3,5 Meter breite Tiefgaragenzufahrt entstehen. Die oberirdischen Stellplätze werden hinter dem Gebäude auf der Ostseite nachgewiesen, hier erfolgt die Zufahrt über eine zweite Zufahrt mit 3,3 Meter im Südwesten des Grundstückes. Es gibt bereits im Bestand zwei Grundstückszufahrten. Positiv hervorzuheben ist, dass sich die Gesamtbreite der Zufahrten zur Kirchstraße um insgesamt 5,68 Meter reduziert (siehe Darstellung des Planers). Somit ist auch die Zufahrtssituation aus Gesichtspunkten des Anliegergebrauches in Ordnung.

 

- Stellplätze:

 

Für die 8 Wohneinheiten sind insgesamt 16 Stellplätze (14,5 Anwohnerstellplätze und 1,45 Besucherstellplätze) gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Mering nachzuweisen. Insgesamt werden sogar 19 Stellplätze nachgewiesen. Neben den 13 Tiefgaragenstellplätzen werden somit nach der neuen Planung auch 6 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. Gemäß Stellplatzsatzung müssen die Besucherstellplätze, sowie 25 % der Anwohnerstellplätze oberirdisch nachgewiesen werden. Beim Bauvorhaben errechnet sich hier ein oberirdischer Stellplatzbedarf von 5,075 = 6 Stellplätzen, daher ist auch diese Anforderung der Stellplatzsatzung nun erfüllt. Der Stellplatznachweis ist nach der neuen Planung somit erbracht.

 

- Abstandsflächen:

 

Nach der ersten Planung vom September hätten sowohl im Süden (ca. 0,9 Meter), wie auch im Norden (ca. 0,1 Meter) die Abstandsflächen nicht nachgewiesen werden können. Nun wurde laut Bauherr die Lage des Baukörpers geringfügig angepasst, so dass nur noch im Norden die Abstandsfläche geringfügig um ca. 0,2 Meter nicht eingebracht werden kann. Eine Abweichung von der Abstandsflächensatzung wurde beantragt. Die entsprechenden Erläuterungen/Begründungen per E-Mail sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Der nördliche Nachbar hat mit Unterschrift auf dem Abstandsflächenplan erklärt, dass er mit der Planung einverstanden ist. Im Süden ist nach der neuen Berechnung keine Abweichung mehr erforderlich. Da nur noch eine geringfügige Abweichung erforderlich ist und der betroffene Nachbar einverstanden ist, wäre hier aus Sicht der Verwaltung die beantragte Abweichung vertretbar.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Bezüglich der geringfügig nicht auf dem eigenen Grundstück eingebrachten Abstandsfläche im Norden wird vom Bau- und Planungsausschuss eine Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Mering erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

0:13

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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