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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.02.2022 wird für eine Teilfläche der Flur-Nr. 45 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung zur Errichtung einer Halle mit einer Größe von 20 m x 36 m beantragt. Die Halle soll zur Lagerung von Getreide, Unterstellen von eigenen landwirtschaftlichen Maschinen (ca. 50 %) und zur Vermietung für PKW-Stellplätze (ca. 50 %) dienen.

Der Antragsteller hat in Absprache mit der Gemeinde ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen und trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Da sich die betroffene Fläche im Außenbereich befindet und das Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert ist, ist die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB erforderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Die gesamten Kosten für die Einbeziehungssatzung sind vom Antragsteller zu übernehmen.

 

Bei einer rein landwirtschaftlichen Halle wäre das Vorhaben privilegiert und würde vom LRA genehmigt werden. Hier liegt eine gewerbliche Nutzung vor, so dass die Aufstellung einer Satzung erforderlich ist.

Die angegebene Traufhöhe von 6 Metern erscheint zu hoch, da die erhöhte  Lage des Gebäudes zu berücksichtigen ist. Eine Traufhöhe von höchstens 5 Metern wird angesetzt.

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt für eine Teilfläche der Flur-Nr. 45, Gemarkung Hausen die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB. Der Geltungsbereich ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich.Die Traufhöhe wird auf 5 Meter begrenzt.  Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

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Abstimmungsergebnis: 7:1

 

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