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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Schleppgaube auf dem Grundstück Lindenweg 8.

Da die geplante Gaube nicht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung entspricht, ist für die Reduzierung des Abstands  zwischen Ortgang und Gaube auf 1,00 m, statt der festgesetzten 2,50 m eine Abweichung erforderlich. In der Sitzung am 06.02.2023 hat der Gemeinderat der erforderlichen Abweichung eine Zustimmung in Aussicht gestellt, wenn ein Mindestabstand von 1,00 Meter von der Gaube zum Ortgang eingehalten wird.

Dieser Mindestabstand ist nunmehr in den Planzeichnungen dargestellt.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.02.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  24.02.2023

Nächste Gemeinderatssitzung:   06.03.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten und rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 22 „Bahnwegfeld“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten.

Für die Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung Abstand Gaube zum Ortgang 1,00 m statt 2,50 m ist der Abweichung zuzustimmen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung einer Dachgaube auf der nördlichen Dachflläche des Grundstücks Flur Nr. 300/13 der Gemarkung Schmiechen und stimmt dem Bauantrag und der erforderlichen Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung bezüglich des Abstand Ortgang zur Gaube 1,00 m statt des festgesetzten Abstands von 2,50 m zu.

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zur geplanten Errichtung einer Schleppgaube 

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

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