Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
An dem bestehenden Zweifamilienhaus soll westlich eine Doppelhaushälfte angebaut (eine zusätzliche Wohneinheit) werden. Die neue Doppelhaushälfte orientiert sich hinsichtlich der Höhenentwicklung am Bestand (Firsthöhe 7,88 Meter, Wandhöhe 5,80 Meter, 2+D-Geschosse).
Die ursprüngliche Planung wurde Ende Dezember 2023 im Landratsamt Aichach-Friedberg eingereicht. Da es sich um eine Gebäude der Gebäudeklasse 2 handelt und die Nachbarunterschriften erbracht sind, wurde der Bauantrag im Verwaltungsweg behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt, da sich das Vorhaben in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB einfügt.
Im Landratsamt wurden nun geänderte Pläne zum Vorhaben eingereicht. Hintergrund ist, dass der Bauherr das Grundstück nun zwischen dem Altbau und dem Neubau real teilen möchte. In diesem Zusammenhang hat das Landratsamtes Aichach-Friedberg bei der Prüfung der Abstandsflächen festgestellt, dass sich die Abstandsflächen eines Teilbereiches der östlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses und die Abstandsflächen der westlichen Außenwand des Erkers des Bestandsgebäudes überlappt (siehe neuer Eingabeplan vom Februar 2024, Fläche 2,425-2,44 Meter x 2,935 Meter). Dies war im ursprünglichen Antrag nicht dargestellt. Der Abweichungsantrag ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Da nun eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung erforderlich ist, ist vom Bau- und Planungsausschuss zu entscheiden, ob eine Abweichung erteilt werden kann.
Baulich gibt keine wesentlichen Änderungen, lediglich der ursprünglich geplante Balkon an der Südseite entfällt.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 29.02.2024
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktion, da erneute Behandlung
Monatsfrist d. LRA, verl. b. 20.04.2024
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.05.2024
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt drei Nachbargrundstücke. Die Planerin bestätigt im ursprünglichen Bauantrag, dass alle Nachbarn die Zustimmung zum Vorhaben erteilt haben.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es beurteilt sich nach § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich. Das Vorhaben fügt sich weiterhin nach Art und Maß der baulichen Nutzung problemlos in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert. Durch die geplante Grundstücksteilung errechnet sich eine höhere GRZ I (von 0,31 auf 0,36), eine höhere GRZ I+II (von 0,55 auf 0,64) und eine höhere GFZ (0,27 auf 0,56). Diese Kennzahlen werden hier rein informativ genannt und stellen kein Beurteilungskriterium des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB dar.
Die erforderlichen 3 zusätzlichen KFZ-Stellplätze werden in einer neu zu errichtenden Doppelgarage bzw. im vorgelagerten Stauraum nachgewiesen. Ebenfalls sind 3 Fahrradstellplätze im Eingabeplan dargestellt. Der Stellplatznachweis ist damit erbracht.
Wie erwähnt, ist eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung und von der BayBO notwendig (2,425-2,44 Meter x 2,935 Meter). Da es sich um ein untergeordnetes Bauteil und eine relativ kleine Fläche handelt, ist eine Abweichung hier aus Sicht der Verwaltung vertretbar. Zudem ist kein Nachbargrundstück von der Abweichung berührt. Die zuerst beantragte Abweichung bzgl. dem Brandschutz ist laut Landratsamt nicht mehr erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: