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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte eine Glasüberdachung auf seinem Grundstück errichten. Diesbezüglich wurden bereits zwei Bauanträge in den beiden letzten Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses am 07.09.2020 und am 12.10.2020 behandelt.

 

Die erste Planung vom 24.07.2020 sah eine Überdachung in dem kompletten, unbebauten Bereich zwischen Carport/Haus und östlicher Grundstücksgrenze vor. Das Gremium hat das gemeindliche Einvernehmen mit 13:0-Stimmen nicht erteilt und auch keine Befreiungen von der zulässigen GRZ I, GRZ II und der Baugrenze erteilt.

 

Die zweite Planung vom 25.09.2020 sah nur noch eine Überdachung des Bereiches vor dem Carport bis zur östlichen Grundstücksgrenze vor, die überdachte Fläche wurde deutlich reduziert. Es war eine fixe Verbindung zwischen der Überdachung und dem Hauptgebäude vorgesehen. Da deshalb die überdachte Fläche nach wie vor der GRZ I zuzuordnen war, war nach wie vor eine Befreiung von der GRZ I (nicht mehr GRZ II) und von der Baugrenze notwendig. Das Gremium hat das Einvernehmen mit den notwendigen Befreiungen zu dieser Planung ebenfalls wieder mit 13:0-Stimmen nicht erteilt.

 

Nun plant der Bauherr eine konstruktiv eigenständige Glasüberdachung zu errichten, die weder mit dem Carport, noch mit dem Hauptgebäude baulich verbunden ist. Durch die geänderte Konstruktion reduziert sich die überbaute Fläche geringfügig von 18,16 m2 auf 17,80 m2.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      23.10.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.12.2020

 

* Keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften der Eigentümer der drei baurechtlichen Nachbargrundstücke wurden nicht erneut eingeholt. In der ursprünglichen Planung lagen die Unterschriften jedoch teilweise vor. Die Unterschrift für die notwendige Abstandsflächenübernahme liegt vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Auf die ausführlichen rechtlichen/fachlichen Stellungnahmen in den beigefügten Beschlussbuchauszügen vom 07.09.2020 und vom 12.10.2020 wird verwiesen.

 

Im Gegensatz zu den vorherigen Bauanträgen plant der Antragsteller nun die Errichtung einer freistehenden Glasüberdachung. Die Position und die Größe der Überdachung sind nahezu identisch. Weil das Bauwerk konstruktiv und funktionell eigenständig ist, kann es aufgrund seiner Größe und möglichen Nutzungsart als verfahrensfreier Carport gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO gesehen werden. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ein Bauantrag ist daher nicht mehr notwendig.

 

Zudem wurde die Glasüberdachung bislang immer als Bestandteil der GRZ I gesehen, da die Überdachung fix mit dem Hauptgebäude verbunden war und eine unabhängige Nutzung somit nicht möglich war. Da nun ein eigenständiges Nebengebäude errichtet wird, fällt die überdachte Fläche nun „nur“ noch in die Grundflächenzahl II. Anmerkung: Die GRZ II erhöht sich eigentlich nicht, da die überdachte Fläche ja sowieso befestigt/versiegelt wird, um die Ausfahrt aus dem Carport herzustellen. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ vom 31.07.2018 wurde festgesetzt, dass durch die Hinzurechnung der Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche die in der Planzeichnung jeweils festgesetzte Grundflächenzahl abweichend vom § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 90 % überschritten werden darf. Konkret bedeutet dies, dass bei dem 248 m2 großen Grundstück insgesamt 164,92 m2 befestigt werden dürfen (GRZ I + II 0,665). Nach der neuen Planung ergibt sich eine befestigte Grundfläche von 163,94 m2 (GRZ I + II 0,661). Die GRZ I bleibt unverändert bei 0,338 (zulässig sind 0,35). Somit ist keine Befreiung von der Grundflächenzahl I und der Grundflächenzahl II notwendig.

 

Das Vorhaben benötigt allerdings nach wie vor eine Befreiung von der festgelegten Baugrenze, da sich das Bauwerk ca. zur Hälfte außerhalb des Baufensters befindet. Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes sind Carports nur innerhalb des Baufensters oder in den speziellen Baufenstern für Carports/Garagen zulässig. Eine Betrachung des Bauwerks als verfahrensfreies Nebengebäude gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO, welches die Festsetzungen des Bebauungsplanes (siehe Satzung § 12 Abs. 3) einhält, scheidet nach Rücksprache mit dem Landratsamt aus, da die Glasüberdachung ja als Carport genutzt werden kann.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Mit der Abstandsflächenübernahme hat der betroffene Nachbar dem Vorhaben zugestimmt. Städtebauliche Belange sind durch die Errichtung der Glasüberdachung nicht berührt. Verkehrsrechtliche Belange sind berührt, die entsprechende, angeforderte Stellungnahme der Verkehrsbehörde ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Der Bauherr wurde darauf hingewiesen, dass er beim Landratsamt Abweichungsanträge hinsichtlich der nicht erbrachten Abstandsflächen, des nicht erbrachten Stauraumes vor Carports und ggf. bzgl. der Überschreitung der Grenzanbaulänge stellen muss. In der gemeindlichen Beurteilung sind diese bauordnungsrechtlichen Belange nicht als Entscheidungskriterium heranzuziehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung und erteilt eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m.§ 12 Abs. 2 des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch den verfahrensfreien Baukörper.

 

Alternative:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung nicht und erteilt keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m.§ 12 Abs. 2 des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch den verfahrensfreien Baukörper.

 

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan mit Eingabeplan neu 10/2020
  • Gezeichneter Lageplan mit Eingabeplan alt 09/2020
  • Beschlussbuchauszüge 07.09.2020 und 12.10.2020

 

 

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