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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das bislang in der Münchener Straße 7 ansässige Optikergeschäft hat seine Geschäftsräume in das derzeit im EG leerstehende Geschäftsgebäude Münchener Straße 20 verlagert. Die alte Werbeanlage wurde laut Angabe der Geschäftsführerin am Standort abmontiert, mit einem geänderten Werbeschriftzug überklebt und am neuen Geschäftsgebäude über dem Schaufenstern/Eingang installiert (siehe beigefügtes Foto). Das dort vorher montierte Leuchtschild des ehemals ansässigen Elektroladens wurde abmontiert. Die Maße der Werbeanlage betragen 3,45 Meter Länge und 0,40 Meter Höhe. Der Antragsteller bestätigt, dass die Werbeanlage keine Blendwirkung hervorruft.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      30.12.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  01.03.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.03.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften der Eigentümer der drei baurechtlichen Nachbargrundstücke wurde für den Bauantrag nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Aufgrund der Lage und der Größe ist die Werbeanlage nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstaben a) – g) BayBO baurechtlich verfahrensfrei und daher im Umkehrschluss bauantragspflichtig. Die rechtliche Beurteilung der Werbeanlage erfolgt nach § 34 BauGB. Die Werbeanlage fügt sich nach § 34 BauGB ein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Werbeanlage, da sich diese nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n
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  • Lageplan
  • Foto Werbeanlage

 

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