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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte auf der Westseite seines Reihenhauses eine freistehende Terrassenüberdachung errichten. Die Terrassenüberdachung soll als Glas-Alu-Konstruktion ausgeführt werden. Die Tiefe der Konstruktion beträgt 2,70 Meter, die Breite 6,14 Meter. Die Höhe der Konstruktion wird mit 2,32 Meter bzw. mit 2,77 Meter an der Hauswand (Pultdach 5° Dachneigung) angeben.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      22.03.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist da Antrag auf isol. Befr.

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 10.05.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind insgesamt vier baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Die nördlich angrenzenden Nachbarn, welche unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, da die erforderliche Mindestabstandsfläche nicht eingebracht werden kann, haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Diese Nachbarn sind zudem Eigentümer eines angrenzenden Garagengrundstückes. Die südlich angrenzenden Nachbarn wurden wie die Teileigentümer der östlich angrenzenden Gemeinschaftsfläche nicht beteiligt. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO sind Terrassenüberdachung bis zu einer Fläche von 30 m2 und einer Tiefe von maximal 3 Metern nicht bauantragspflichtig. Die geplante Terrassenüberdachung mit der Fläche von 16,58 m2 und der Tiefe von 2,70 Meter ist somit baurechtlich verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, eine solche stellt der Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben liegt, dar. Das Vorhaben entspricht in folgenden Punkten nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes:

 

 

 

 

1. Baugrenze:

 

Der überbaubare Bereich beginnt mit einem Abstand von 7,00 Meter von der westlichen Grundstücksgrenze. Das Wohnhaus ist mit einem Abstand von exakt 7,00 Meter zur westlichen Grenze errichtet worden. Die Terrassenüberdachung überschreitet die Baugrenze somit um 2,70 Meter.

 

Es wird darauf verwiesen, dass der Bau- und Umweltausschuss am 10.09.2018 das gemeindliche Einvernehmen zu zwei Bauanträgen für die Errichtung von Terrassenüberdachungen bei den Reihenhäusern Sportanger 56 und 58 erteilt hat und von der Baugrenze befreit hat. Aufgrund der Tiefe über 3 Meter waren diese Vorhaben nicht nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat am 07.01.2019 beide Vorhaben baurechtlich genehmigt. Da bei diesen Vorhaben die Baugrenze sogar noch etwas deutlicher überschritten wurde, ist aus Sicht der Verwaltung hier aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls eine Befreiung zu erteilen. Seitens des Bau- und Planungsausschusses wurde zudem am 18.01.2021 (Sportanger 66) und am 15.03.2021 (Am Oberfeld 36 und Am Oberfeld 38) drei isolierte Befreiungen für ähnliche Terrassenüberdachungen im Plangebiet erteilt. Aufgrund der Mehrzahl der Befreiungen von der Baugrenze für ähnliche Vorhaben wird eine Baugrenzenbefreiung grundsätzlich als unproblematisch angesehen.

 

2. Grundflächenzahl I:

 

Die zulässige Grundflächenzahl I beträgt gemäß Bebauungsplan für den Teilbereich 0,35. Durch die Maßnahme ergibt sich laut Berechnung des Architekten eine GRZ von 0,354 (Überschreitung 0,004 bzw. überschrittene GR 0,89 m2).

 

Seitens der Verwaltung wird eine Befreiung von der zulässigen GRZ sehr kritisch gesehen. Nach allgemeiner Rechtsmeinung handelt es sich der in einem Bebauungsplan festgelegten Grundflächenzahl nahezu immer um einen wesentlichen Grundzug der Planung des Bebauungsplanes. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung nur dann erteilt werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt sind.

 

Bei den genannten Vergleichsflächen wurde immer nur von der Baugrenze befreit, allerdings nie von der Grundflächenzahl. Somit gibt es hier auch noch keine Präzedenzfälle. Solche Präzedenzfälle würde man bei durch eine Befreiung allerdings schaffen, da in Vergleichsfällen ebenfalls eine GRZ-Befreiung zugestanden werden müsste. So könnten im Plangebiet massivere Baukörper entstehen, die zu einer städtebaulichen Veränderung des Gebietes führen könnten.

 

Der Bauherr hat in der Vergangenheit neben einer isolierten Befreiung für eine Einfriedung bereits zwei Bauanträge, sowie einen Antrag auf isolierte Befreiung für diverse Überdachungen auf seinem Grundstück eingereicht:

 

-          Bauantrag: Anbau einer Glasüberdachung an ein im Bau befindliches Reihenhaus – Antrag auf Befreiung von der Baugrenze, GRZ I, GRZ I+II – Behandlung im Bau- und Planungsausschuss am 07.09.2020. Mit 13:0-Stimmen abgelehnt (Vorl.-Nr. 2020/3726)

-          Bauantrag: Anbau einer Glasüberdachung an ein im Bau befindliches Reihenhaus (Änderungsplanung) – Antrag auf Befreiung von der Baugrenze und GRZ I – Behandlung im Bau- und Planungsausschuss am 12.10.2020. Mit 13:0-Stimmen abgelehnt (Vorl.-Nr. 2020/3726-01)

-          Antrag auf isolierte Befreiung: Neubau einer freistehenden Glasüberdachung (Ostseite) – Antrag auf Befreiung von der Baugrenze – Behandlung im Bau- und Planungsausschuss am 09.11.2020. Mit 13:0-Stimmen abgelehnt (Vorl.-Nr. 2020/3726-02)

 

Auf die ausführlichen rechtlich-fachlichen Ausführungen in diesen Beschlussbuchauszügen wird verwiesen.

 

 

Nach der letzten Ablehnung, sowie im Vorfeld der Einreichung des letzten Antrages wurde der Bauherr und der Architekt bereits mehrfach dahingehend beraten, dass eine Befreiung von der GRZ nicht in Aussicht gestellt werden kann, da dies einen Grundzug der Planung darstellt.

 

Für das Grundstück errechnet sich eine höchstzulässige Grundflächenzahl I+II von 0,665 (überbaubare Grundstückfläche von 164,92 m2).  Der Architekt errechnet auf dem Grundstück mit der Maßnahme eine GRZ I+II von 0,658 bzw. eine überbaute Fläche von 163,18 m2. Im Gegensatz zu der nicht beantragten, aber notwendigen Befreiung von der Baugrenze beantragt der Architekt hier eine Befreiung von der GRZ I+II, diese ist allerdings nicht notwendig, da die höchstzulässige GRZ I+II nicht überschritten wird.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass neben der isolierten Befreiung noch ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Art. 6 BayBO (Abweichung Abstandsfläche) notwendig ist. Der Grund ist, dass die Terrassenüberdachung nicht die eigentlich erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 Metern (die Mindestabstandsfläche beträgt sowohl nach der BayBO, wie auch nach der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering 3 Meter) zum Nachbargrundstück nachweisen kann, da die Terrassenüberdachung direkt an die Grundstücksgrenze gebaut wird. Die Abstandsflächensatzung des Marktes Mering findet hier jedoch keine Anwendung, da § 9 der Baubauungsplansatzung ausdrücklich die Anwendung des Art. 6 BayBO anordnet. Für die Erteilung ist der Abweichung ist somit ausschließlich das Landratsamt zuständig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: 40 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung nicht und erteilt keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“ festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35, da durch die Überschreitung der Grundflächenzahl (0,354) die Grundzüge der Planung berührt sind.

 

Eine Befreiung von der westlichen Baugrenze hinsichtlich der Errichtung einer Terrassenüberdachung, welche die zulässige Grundflächenzahl einhält, wird jedoch in Aussicht gestellt.

 

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Anlage/n
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