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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Bei einer Besichtigung vor Ort am 15.03.2021 hatten die Mitglieder des Bau- und

Planungsausschusses die Gelegenheit, sich ein praktisches Bild zu machen, ob in der Kanalstraße der Ersatz des Fußgängerüberweges durch eine Querungshilfe als zielführend betrachtet werden kann oder nicht.

 

Von Seiten der Verwaltung wird nunmehr beantragt, den Fußgängerüberweg durch eine Querungshilfe zu ersetzen.

 

Die Querungshilfe hat hierbei eine Tiefe von ca. 1,60 m. Dieses Maß ist der geringen Fahrbahnbreite geschuldet und reicht nicht aus, um auch Fahrräder vollständig mit auf die Querungshilfe zu stellen. Die Querungshilfe würde so positioniert, dass zumindest kleinere Lkw von der Schulstraße nach rechts in die Kanalstraße einbiegen können. Für größere, hier aber kaum zu erwartende Lkw, wird die Schleppkurve nicht ausreichen, um selbigen Abbiegevorgang durchführen zu können.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat hierzu bereits vor dem 15.03.2021 eine Einschätzung abgegeben und unterstützt dabei den Ersatz des Fußgängerüberweges durch eine Querungshilfe.

 

Von polizeilicher Seite wurde sehr deutlich gemacht, dass dies eine Verbesserung und keinesfalls eine Verschlechterung der Schulwegsicherheit mit sich bringen würde. Der generelle Aspekt der sog. Scheinsicherheit von Fußgängerüberwegen hat bereits in anderen Städten zum Abbau vieler Fußgängerüberwege geführt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: ca. 5.000 €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der aktuell in der Kanalstraße unterhalb der Einmündung Paarangerweg und Schulweg bestehende Fußgängerüberweg wird entfernt und durch eine Querungshilfe mit einer Tiefe von ca. 1,6 m ersetzt.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.

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Anlage/n
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1 Beschilderungsplan         

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