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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Im Bereich des B-Planes Nr. 9 Alpenblick ist noch ein Grundstück unbebaut. Hierfür hat der Eigentümer den Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, da nach Angaben seines Planers alle Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Vor Fristablauf wurde dem Bauherrn durch das LRA  mitgeteilt das seine Planung nicht den Vorgaben des B-Planes entspricht. Wesentlicher Punkt hierbei die Wandhöhe im Obergeschoss.

Das LRA geht davon aus das ein Geschoss im Dach liegt wenn die Wandhöhe 1,40 m nicht wesentlich überschreitet (hier 2,12 m ). Hierzu gab es auch schon eine Besprechnung mit allen beteiligten im LRA da der Bauherr an seinen Planungen festhalten will. Das LRA sieht

aber keine Möglichkeit das der Antrag als „Freisteller“ behandelt wird.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Grundlegendes Problem zu diesem Sachverhalt ist das der Bebauungsplan insofern mangelhaft ist das keine Wandhöhe vorgegeben ist , wie dies sonst üblich ist. Und der Begriff „im Dach liegend“ wohl im ermessen des LRA liegt, dieses aber von den genannten 1,40 m Wandhöhe nicht wesentlich abrücken will ( 1,70 m würden noch akzeptiert ) . Die Errichtung des Gebäudes im Genehmigungsverfahren ist auch nicht möglich da eine von der Gemeinde zu beschliessende „isolierte Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes ausscheidet da hier die Grundzüge der Planung berührt werden.

Seitens des LRA wurde dann vorgeschlagen den B-Plan zu ändern, so das im § 3 (1) der Text „…….wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss“ gestrichen wird

Und damit die gewünschte Bauform im Freistellungsverfahren möglich ist.

 

Dies wird im Beschlussvorschlag so formuliert, auch vor dem Hintergrund das im Geltungsbereich des B-Planes bereits mehrere Gebäude mit mehr als 1,40 m Wandhöhe im Dachgeschoß errichtet wurden , diese Anträge aber nicht vom LRA im Rahmen der stichproben- artigen Prüfung erfasst wurden ( Hsnr. 3 und 13 und evtl. noch zwei andere ) . Die Kosten für die Änderung belaufen sich laut Angebot vom Büro OPLA auf ca. 2.200 €.

Der Bauherr bittet hier zu schriftlich den Gemeinderat die vom LRA vorgeschlagene Änderung zu beschliessen

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, Kosten der Änderung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022 : 2.200 €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat beschliesst die Änderung des B-Planes Nr. 9 „Alpenblick“ dahingehend das im § 3 (1)  der Text …. Wobei das zweite Vollgeschloss im Dachgeschoss liegen muss

gestrichen wird. Alle weiteren Festsetzungen bleiben unberührt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde / der Antragsteller (Bauvorhaben :  In der Graswegbreite 10 ) Das Büro OPLA wird mit der Änderung gemäß Ihrem Angebot vom 10.10.2021 über 2.149,14 € beauftragt.  

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Anlage/n
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Ansichten Bauantrag

B-Plan Nr .9 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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