Bau- und Planungsausschuss - 12.12.2022
TOP | Betreff | Vorlage | ||
---|---|---|---|---|
Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2022/4997-02 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid gemäß § 36 BauGB nicht, da die beantragte Nutzung gemäß Betriebsbeschreibung als „Hostel mit geringer Serviceleistung“ nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorhandenen Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ nicht zulässig ist. Hierzu wird explizit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992, AZ: BverwG 4 C 43.89 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf immissionsschutzrelevante Belange bezüglich des angrenzenden/vorhandenen Gewerbes verwiesen.
Nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses sind Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ gemäß § 8 Abs. 3 der BauNVO 1977 nur ausnahmsweise zulässig. Da das Hostel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht zulässig ist, wird auch keine Ausnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung erteilt.
12.12.2022 - Bau- und Planungsausschuss Ö 3 - ungeändert beschlossen Beschluss:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid gemäß § 36 BauGB nicht, da die beantragte Nutzung gemäß Betriebsbeschreibung als „Hostel mit geringer Serviceleistung“ nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorhandenen Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ nicht zulässig ist. Hierzu wird explizit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992, AZ: BverwG 4 C 43.89 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf immissionsschutzrelevante Belange bezüglich des angrenzenden/vorhandenen Gewerbes verwiesen.
Nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses sind Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ gemäß § 8 Abs. 3 der BauNVO 1977 nur ausnahmsweise zulässig. Da das Hostel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht zulässig ist, wird auch keine Ausnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung erteilt.
Abstimmungsergebnis:
12:0 |
||||
Ö 4 | 2022/5175 | |||
Ö 5 | 2022/5174 | |||
Ö 6 | 2022/5176 | |||
Ö 7 | 2022/5177 | |||
Ö 8 | ||||
Ö 9 | ||||
Ö 9.1 | 2022/5218 |