Bau- und Planungsausschuss - 12.09.2022
TOP | Betreff | Vorlage | ||
---|---|---|---|---|
Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2022/4997-01 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid gemäß § 36 BauGB nicht, da die beantragte Nutzung gemäß Betriebsbeschreibung als „Hostel mit geringer Serviceleistung“ nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorhandenen Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ nicht zulässig ist. Hierzu wird explizit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992, AZ: BverwG 4 C 43.89 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf immissionsschutzrelevante Belange bezüglich des angrenzenden/vorhandenen Gewerbes verwiesen.
Nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses sind Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ gemäß § 8 Abs. 3 der BauNVO 1977 nur ausnahmsweise zulässig. Da das Hostel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht zulässig ist, wird auch keine Ausnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung des § 3 Abs. 10 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering, 25 % der Stellplätze oberirdisch nachzuweisen, nicht erfüllt (mindestens 7,135 = 8 Stellplätze) wird. Der Stellplatznachweis ist damit nicht erbracht.
12.09.2022 - Bau- und Planungsausschuss Ö 3 - ungeändert beschlossen Beschluss:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid gemäß § 36 BauGB nicht, da die beantragte Nutzung gemäß Betriebsbeschreibung als „Hostel mit geringer Serviceleistung" nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorhandenen Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße" nicht zulässig ist. Hierzu wird explizit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992, AZ: BverwG 4 C 43.89 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf immissionsschutzrelevante Belange bezüglich des angrenzenden/vorhandenen Gewerbes verwiesen.
Nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses sind Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße" gemäß § 8 Abs. 3 der BauNVO 1977 nur ausnahmsweise zulässig. Da das Hostel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht zulässig ist, wird auch keine Ausnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung des § 3 Abs. 10 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering, 25 % der Stellplätze oberirdisch nachzuweisen, nicht erfüllt (mindestens 7,135 = 8 Stellplätze) wird. Der Stellplatznachweis ist damit nicht erbracht.
Abstimmungsergebnis:
11:1 |
||||
Ö 4 | 2018/2443-04 | |||
Ö 5 | 2022/5084 | |||
Ö 6 | 2022/5080 | |||
Ö 7 | 2022/5085 | |||
Ö 8 | 2022/5079 | |||
Ö 9 | 2022/5081 | |||
Ö 10 | 2022/5083 | |||
Ö 11 | 2/4898-01-02 | |||
Ö 12 | ||||
Ö 12.1 | 2022/5082 | |||
Ö 13 | ||||
Ö 13.1 | 2022/4845-02 | |||
Ö 13.2 | 2/4805-02-01 | |||
Ö 13.3 | 2022/5013-01 | |||
Ö 13.4 | 2022/5016-01 | |||
Ö 14 | ||||
Ö 14.1 | 2022/5107 |