Bau- und Planungsausschuss - 04.04.2022
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2022/4865 | |||
Ö 4 | 2022/4823-01 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:
Variante 1:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.
Auf abstandsflächenrelevante Belange wird bezüglich der Überschreitung der östlichen Abstandsfläche verwiesen. Der Bau- und Planungsausschuss bittet das Landratsamt um Prüfung, ob tatsächlich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 BayBO keine Abstandsflächenabweichung erforderlich ist, da die Überschreitung der Abstandsfläche mit 0,665 Meter deutlich größer ausfällt, als die im Gesetz genannten 0,3 Meter.
Variante 2:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die Stellplätze zum Teil nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von maximal 1-2 Grundstückzufahrten überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann.
Auf abstandsflächenrelevante Belange wird bezüglich der Überschreitung der östlichen Abstandsfläche verwiesen. Der Bau- und Planungsausschuss bittet das Landratsamt um Prüfung, ob tatsächlich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 BayBO keine Abstandsflächenabweichung erforderlich ist, da die Überschreitung der Abstandsfläche mit 0,665 Meter deutlich größer ausfällt, als die im Gesetz genannten 0,3 Meter.
04.04.2022 - Bau- und Planungsausschuss Ö 4 - ungeändert beschlossen Beschluss:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.
Auf abstandsflächenrelevante Belange wird bezüglich der Überschreitung der östlichen Abstandsfläche verwiesen. Der Bau- und Planungsausschuss bittet das Landratsamt um Prüfung, ob tatsächlich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 BayBO keine Abstandsflächenabweichung erforderlich ist, da die Überschreitung der Abstandsfläche mit 0,665 Meter deutlich größer ausfällt, als die im Gesetz genannten 0,3 Meter.
Abstimmungsergebnis:
11:1 |
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Ö 5 | 2017/1516-06 | |||
Ö 6 | 2021/4208-01 | |||
Ö 7 | 2021/4410-01 | |||
Ö 8 | 2021/4674-01 | |||
Ö 9 | 2022/4866 | |||
Ö 10 | 2022/4867 | |||
Ö 11 | 2022/4868 | |||
Ö 12 | ||||
Ö 12.1 | 2022/4845-01 | |||
Ö 12.2 | 2022/4753-01 | |||
Ö 13 | 2022/4862 | |||
Ö 14 | ||||
Ö 14.1 | 2022/4896 | |||
Ö 15 | ||||
Ö 15.1 | 2022/4897 | |||
Ö 15.2 | 2022/4898 | |||
Ö 15.3 | 2022/4899 |