Bau- und Planungsausschuss - 19.04.2021
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2020/3726-03 | |||
Ö 4 | 2021/4186 | |||
Ö 5 | 2021/4208 | |||
Ö 6 | 2021/4190 | |||
Ö 7 | 2021/4191 | |||
Ö 8 | 2021/4181 | |||
Ö 9 | 2021/4210 | |||
Ö 10 | 2020/3339-02 | |||
Ö 11 | 2020/3863-01 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die Stellplätze nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von einer Grundstückzufahrt überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann.
Ergänzend wird klargestellt, dass die Stellplatzsatzung des Marktes Mering aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht eingehalten ist, da nicht alle baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze so auch tatsächlich nicht anfahrbar sind, da der Markt Mering keine Grundstückszufahrt über die komplette Grundstücksbreite gewährt. Somit ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze nicht korrekt erbracht.
Auf immissionsschutzrechtliche Belange wird aufgrund der Nähe zur Bahnanlage verwiesen.
19.04.2021 - Bau- und Planungsausschuss Ö 11 - geändert beschlossen Beschluss:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die Stellplätze nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von einer Grundstückzufahrt überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann.
Ergänzend wird klargestellt, dass die Stellplatzsatzung des Marktes Mering aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht eingehalten ist, da nicht alle baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze so auch tatsächlich nicht anfahrbar sind, da der Markt Mering keine Grundstückszufahrt über die komplette Grundstücksbreite gewährt. Somit ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze nicht korrekt erbracht.
Der Bau- und Planungsausschuss untersagt der Bauherrin die Zufahrt für den 3. Stellplatz, diesbezüglich wird auf die Ausführungen und die Begründung Straßenverkehrsbehörde im Schreiben vom 16.04.2021 verwiesen. Auf das Urteil des bay. VGH vom 01.12.2009 - 8 B 09.1980 in einem ähnlich gelagerten Fall wird ebenfalls verwiesen.
Auf immissionsschutzrechtliche Belange wird aufgrund der Nähe zur Bahnanlage verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
13:0 |
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Ö 12 | 2020/3931-01 | |||
Ö 13 | 2021/4209 | |||
Ö 14 | 2021/4180 | |||
Ö 15 | 2021/4207 | |||
Ö 16 | 2021/4182 | |||
Ö 17 | 2021/4211 | |||
Ö 18 | 2021/4216 | |||
Ö 19 | 2021/4218 | |||
Ö 20 | 2021/4205 | |||
Ö 21 | 2021/4163 | |||
Ö 22 | 2021/4213 | |||
Ö 23 | 2021/4076-01 | |||
Ö 24 | 2021/4215 | |||
Ö 25 | 2021/4214 | |||
Ö 26 | ||||
Ö 26.1 | 2021/4199 | |||
Ö 26.2 | 2020/4015-01 | |||
Ö 27 | ||||
Ö 28 | ||||
Ö 28.1 | 2021/4245 |